3. 3.1 Gegenstand des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses (Nr. 326/03) vom 23. September 2003 ist einzig der Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 in der Betreibung Nr. xxx (Zustellung am 21.August 2003). Dieser Zahlungsbefehl wurde nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) sowie den kantonalen Akten während des Beschwerdeverfahrens vom Betreibungsamt am 10. September 2003 in Wiedererwägung gezogen, d.h. widerrufen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Erledigung des Beschwerdeverfahrens verletzt habe (vgl. Art. 21 SchKG; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 16 zu Art.