2. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG beträgt zehn Tage. Die Aufsichtsbehörde hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts das Datum der Zustellung des Entscheides (Nr. 326/03) vom 23. September 2003 nicht mitgeteilt (vgl. Art. 80 SchKG), sondern mit Schreiben der Kanzlei vom 22. Januar 2004 erklärt, dieser Entscheid sei mit A-Post spediert worden, weil er die Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens betreffe. Ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig, d.h. innert zehn Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides Beschwerde erhoben hat, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter abgeklärt zu werden (vgl. BGE 114 III 53 E. 3 S. 52 ff.;