Die Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 7B.243/2003 des Bundesgerichts vom 14.Januar 2004). X.________ Y.________ ist mit Eingabe vom 19. Januar 2004 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gelangt und beantragt im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. yyy vom 12. September 2003 festzustellen. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.