___ Erben, ZA: Y.________ X.________, A.________ aus, welcher am 21. August 2003 zugestellt wurde. Hiergegen erhob X.________ Y.________ am 1.September 2003 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Betreibungsamt annullierte den Zahlungsbefehl mit Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. September 2003. Die Aufsichtsbehörde schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Entscheid (Nr.326/03) vom 23.September 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Betreibungsamt stellte sodann X.________ Y.________ am 19. September 2003 den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 in der Betreibung Nr. yyy