Das Betreibungsamt annullierte den Zahlungsbefehl mit Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Juli 2003 und kündigte einen neuen Zahlungsbefehl mit korrigierter Schuldnerbezeichnung an. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Beschluss (Nr.265/03) vom 27. August 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Urteil 7B.243/2003 des Bundesgerichts vom 14. Januar 2004). Am 29. Juli 2003 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx (wie angekündigt) einen neuen Zahlungsbefehl mit der Schuldnerbezeichnung "Y.________‘s Z.________ Erben, ZA: Y.________