{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-12-2004_2004-03-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=35&from_date=21.03.2004&to_date=09.04.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=350&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-03-2004-7B-12-2004&number_of_ranks=356", "Checksum": "2878685e157c337d73ab4162a2f078e4"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.12/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.03.2004 7B.12/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 22.03.2004 7B.12/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 22.03.2004 7B.12/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:04:34", "Checksum": "421d36a43783ffc7542de180d83c2c24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.03.2004 7B.12/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\n3.1 Gegenstand des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses (Nr. 326/03) vom 23. September 2003 ist einzig der Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 in der Betreibung Nr. xxx (Zustellung am 21.August 2003). Dieser Zahlungsbefehl wurde nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) sowie den kantonalen Akten während des Beschwerdeverfahrens vom Betreibungsamt am 10. September 2003 in Wiedererwägung gezogen, d.h. widerrufen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Erledigung des Beschwerdeverfahrens verletzt habe (vgl. Art. 21 SchKG; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 16 zu Art. 21 SchKG), wenn sie die Beschwerde vom 1. September 2003 gegen den Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).\n3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe auf Art. 19 Abs. 2 SchKG und behauptet, ihre Beschwerde vom 29. September 2003 sei nicht behandelt worden. Diese Rüge geht fehl: Die betreffende Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes nicht mit einem formellen Entscheid behandelt worden sei, sind nicht ersichtlich, so dass Vorwurf einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG unbegründet ist.\n3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert im vorliegenden Verfahren insbesondere den Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 und den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl Nr. yyy. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid (Nr. 326/03) der Aufsichtsbehörde vom 23. September 2003. Der Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003, welcher den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 in der Betreibung Nr. yyy zum Gegenstand hat, war - ebenso wie der Beschluss (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 - Anfechtungsobjekt der von Z.________ Y.________ eingereichten Beschwerde vom 17. November 2003. Die Beschwerde gegen diese beiden Entscheide der Aufsichtsbehörde wurde von der erkennenden Kammer im Verfahren 7B.243/ 2003 erledigt, wobei auf die mit rechtzeitiger Beschwerde erhobene Rüge gegen den Zahlungsbefehl Nr. yyy mangels Substantiierung nicht eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2004, E. 2.1 a.E., E. 3.4). Durch diesen letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid haben die Aufsichtsbehörden die ihr unterbreitete Streitfrage für das hängige Vollstreckungsverfahren grundsätzlich erledigt (vgl.\nBGE 105 III 107 E. 1b S. 110; Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 10 und 11 zu Art. 21).\n3.4 Im Übrigen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der gegen sie gerichtete Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 sei nichtig, weil kein Betreibungsbegehren gegen ihre Person vorliege, haltlos. Die Aufsichtsbehörde hat diese Rüge im Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 behandelt und festgestellt, aus den - in den kantonalen Akten liegenden - Begehren vom 16. Juni 2003 und Schreiben (Telefax) vom 12. September 2003 gehe hervor, dass die Gläubigerin die Beschwerdeführerin betreiben wolle und der vom Betreibungsamt am 12. September 2003 erlassene Zahlungsbefehl Nr. yyy die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin nenne. Von Anhaltspunkten zu einem Einschreiten von Amtes wegen kann keine Rede sein.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. März 2004\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}