Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Nichtigkeit betrifft Verwertungsbegehren und entsprechende Mitteilungen des Betreibungsamtes von Oktober 1999 und August 2001, nicht aber das Verwertungsbegehren vom 1. Juli 2002, das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt. Die Rüge stösst damit von vornherein ins Leere. 5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.