4. Verstösst eine betreibungsamtliche Verfügung gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, ist sie nichtig, was von den Aufsichtsbehörden, und damit auch von der erkennenden Kammer, jederzeit, d.h. ungeachtet der Einhaltung der Beschwerdefrist, von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Nichtigkeit betrifft Verwertungsbegehren und entsprechende Mitteilungen des Betreibungsamtes von Oktober 1999 und August 2001, nicht aber das Verwertungsbegehren vom 1. Juli 2002, das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt.