Nach dem oben Ausgeführten ist der Lauf der Frist zu seiner Anfechtung bei der erkennenden Kammer durch die Weihnachtsbetreibungsferien daher nicht beeinflusst worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdefrist etwa durch die Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) erstreckt worden (vgl. Art. 34 Abs. 2 OG). Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze: Der erste Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (9. Dezember 2002 für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und 12. Dezember 2002 für den Beschwerdeführer Nr. 1) ausgelösten Zehn-Tage-Frist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) war der 10. bzw. der 13. Dezember 2002 und der letzte der 19. bzw. der 23. Dezember 2002 (Montag).