63 SchKG bei der Zustellung eines Entscheids, in dem die kantonale Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer Beschwerde befunden hat, nicht zum Tragen komme (zum Ganzen BGE 115 III 6 E. 4 und 5 S. 9 ff.). 3.2 Der angefochtene Entscheid beschränkt sich darauf, die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 18. September 2002 eingereichte Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten war, und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach dem oben Ausgeführten ist der Lauf der Frist zu seiner Anfechtung bei der erkennenden Kammer durch die Weihnachtsbetreibungsferien daher nicht beeinflusst worden.