Aus dem Zusammenhang zwischen Art. 63 SchKG (Fristenlauf während der Betreibungsferien) und den Bestimmungen über Betreibungsferien und Rechtsstillstand ( Art. 56 SchKG) hat die erkennende Kammer weiter geschlossen, dass Art. 63 SchKG bei der Zustellung eines Entscheids, in dem die kantonale Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer Beschwerde befunden hat, nicht zum Tragen komme (zum Ganzen BGE 115 III 6 E. 4 und 5 S. 9 ff.).