3. 3.1 Am 18. Dezember 2002 begannen die (Weihnachts-)Betreibungsferien zu laufen, die am 1. Januar 2003 ihr Ende nahmen ( Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das gemäss dieser Bestimmung geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen während Betreibungsferien indessen nur insofern an eine Aufsichtsbehörde, als diese selbstständig in das Verfahren eingreift und den Betreibungsbeamten zur Vornahme einer Betreibungshandlung anweist; wo die Aufsichtsbehörde lediglich entscheidet, ob eine bei ihr eingereichte Beschwerde begründet ist oder nicht, liegt keine Betreibungshandlung im einschlägigen Sinne vor. Aus dem Zusammenhang zwischen Art.