am 12. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 6. Januar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Die Beschwerdeführer haben den Entscheid des Obergerichts ausserdem auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten (5P.28/2003).