{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-12-2003_2003-01-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=26.01.2003&to_date=14.02.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=225&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-01-2003-7B-12-2003&number_of_ranks=346", "Checksum": "a8d0c6709eb68e4efc6cf2d2b5d6de4b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.12/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.01.2003 7B.12/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.01.2003 7B.12/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.01.2003 7B.12/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:30:51", "Checksum": "ccde225c3d12280bf407958d455c3e8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.01.2003 7B.12/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.12/2003 /bnm\nUrteil vom 31. Januar 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Gysel.\n1. A.________,\n2. B.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.\nMitteilung des Verwertungsbegehrens,\nBeschwerde gegen den Beschluss vom 18. November 2002.\nDie Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:\n1.\nIn den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt Z.________ hängigen Betreibungen Nrn. .... und ... auf Grundpfandverwertung stellte die Bank C.________ am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren, was den beiden mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt wurde.\nDie von A.________ und B.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Präsident des Bezirksgerichts Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit (Revisions-)Entscheid vom 18. September 2002 ab.\nA.________ und B.________ gelangten an das Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, das am 18. November 2002 beschloss, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem verpflichtete es die beiden, für das zweitinstanzliche Verfahren eine Verfahrensgebühr von 800 Franken zu zahlen.\nDen Entscheid des Obergerichts nahm B.________ am 9. Dezember 2002 und A.________ am 12. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 6. Januar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\nDas Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nDie Beschwerdeführer haben den Entscheid des Obergerichts ausserdem auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten (5P.28/2003).\n2.\nZur Beschleunigung des Verfahrens rechtfertigt es sich, in Abweichung von dem in Art. 57 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 81) des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) festgelegten Grundsatz die vorliegende Beschwerde vorab zu behandeln.\n3.\n3.1 Am 18. Dezember 2002 begannen die (Weihnachts-)Betreibungsferien zu laufen, die am 1. Januar 2003 ihr Ende nahmen (\nArt. 56 Ziff. 2 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das gemäss dieser Bestimmung geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen während Betreibungsferien indessen nur insofern an eine Aufsichtsbehörde, als diese selbstständig in das Verfahren eingreift und den Betreibungsbeamten zur Vornahme einer Betreibungshandlung anweist; wo die Aufsichtsbehörde lediglich entscheidet, ob eine bei ihr eingereichte Beschwerde begründet ist oder nicht, liegt keine Betreibungshandlung im einschlägigen Sinne vor. Aus dem Zusammenhang zwischen\nArt. 63 SchKG (Fristenlauf während der Betreibungsferien) und den Bestimmungen über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (\nArt. 56 SchKG) hat die erkennende Kammer weiter geschlossen, dass\nArt. 63 SchKG bei der Zustellung eines Entscheids, in dem die kantonale Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer Beschwerde befunden hat, nicht zum Tragen komme (zum Ganzen\nBGE 115 III 6 E. 4 und 5 S. 9 ff.).\n3.2 Der angefochtene Entscheid beschränkt sich darauf, die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 18. September 2002 eingereichte Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten war, und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach dem oben Ausgeführten ist der Lauf der Frist zu seiner Anfechtung bei der erkennenden Kammer durch die Weihnachtsbetreibungsferien daher nicht beeinflusst worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdefrist etwa durch die Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) erstreckt worden (vgl. Art. 34 Abs. 2 OG). Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze: Der erste Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (9. Dezember 2002 für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und 12. Dezember 2002 für den Beschwerdeführer Nr. 1) ausgelösten Zehn-Tage-Frist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) war der 10. bzw. der 13. Dezember 2002 und der letzte der 19. bzw. der 23. Dezember 2002 (Montag). Die erst am 6. Januar 2003 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist demnach verspätet.\n4.\nVerstösst eine betreibungsamtliche Verfügung gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, ist sie nichtig, was von den Aufsichtsbehörden, und damit auch von der erkennenden Kammer, jederzeit, d.h. ungeachtet der Einhaltung der Beschwerdefrist, von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Nichtigkeit betrifft Verwertungsbegehren und entsprechende Mitteilungen des Betreibungsamtes von Oktober 1999 und August 2001, nicht aber das Verwertungsbegehren vom 1. Juli 2002, das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt. Die Rüge stösst damit von vornherein ins Leere.\n5.\nMit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 31. Januar 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}