Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 16. April 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: