Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit stösst das Begehren des Beschwerdeführers, ein kostenloses Verfahren durchzuführen, ihm allenfalls in dieser Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins Leere. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.