Zum angefochtenen Entscheid selbst äussert sich der Beschwerdeführer einzig insofern, als er die Feststellung der Vorinstanz, er habe angesichts der durch die Tilgung der Schuld eingetretenen Beendigung der Betreibung und des damit verbundenen Hinfallens einer Pfändung im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde kein hinreichendes rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung (mehr) gehabt, als haltlos bezeichnet. Indessen legt er nicht dar, inwiefern die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerde habe einem praktischen Zweck des Vollstreckungsverfahrens zu dienen und ein solcher sei hier nicht vorhanden gewesen, gegen