BGE 124 III 205 (E. 4 S. 207) ableiten zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage dort gar nicht erörtert wurde, weil die erhobene Rüge materiell ohnehin als unbegründet erschien. Findet Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II nach dem Gesagten auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren keine Anwendung, stösst die Rüge seiner Verletzung ins Leere.