Das Betreibungsamt hat die Zahlung für Rechnung der Betreibungsgläubigerin entgegengenommen (Art. 12 Abs. 1 SchKG), und die Auseinandersetzung über die Rückerstattung des zum zweiten Mal bezahlten Forderungsbetrags hat zwischen dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin stattzufinden.