Im vorliegenden Fall sei es um die "Rückzahlung der von der Zwangsvollzugsbehörde in amtsmissbräuchlicher Weise oder zumindest ... offensichtlich ohne rechtliche Grundlage ... mit Androhung weiteren Ungemachs erzwungenen Zahlung ... von Fr. 334. 20" gegangen. Konkret verletzt worden seien die durch Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II garantierten Ansprüche auf ein faires Verfahren, auf eine billige Anhörung, auf Waffengleichheit, auf Mündlichkeit sowie Partei- und Publikumsöffentlichkeit des Verfahrens, auf öffentliche Urteilsverkündung sowie auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. b)