Der Beschwerde hätte im Übrigen kein Erfolg beschieden sein können: Nach Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jedermann Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Weiter wird in dieser Bestimmung unter anderem festgelegt, dass - unter dem Vorbehalt von Interessen Jugendlicher und von Verfahren betreffend Ehestreitigkeiten oder Vormundschaft über Kinder - jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache öffentlich zu verkünden ist. a)