Den Anspruch auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und die weiteren von ihm als verletzt bezeichneten Verfahrensgarantien leitet er indessen (auch) aus Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ab. b) Die erkennende Kammer hat in BGE 124 III 205 E. 3c S. 206 erklärt, die Verletzung des (einen völkerrechtlichen Vertrag des Bundes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG darstellenden) UNO-Pakts II könne grundsätzlich mit der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG gerügt werden.