_, durch Erklärung vom 15. Januar 2002 hat bestätigen lassen. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde braucht nicht abschliessend erörtert zu werden: Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist auf die Beschwerde jedenfalls aus einem andern Grund nicht einzutreten. 3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die erkennende Kammer ein mündliches Verfahren durchzuführen. Ein solches ist im einschlägigen Bundesrecht indessen nicht vorgesehen (vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 81 OG). 4.- Im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren können bei der erkennenden Kammer nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG).