Da dieser auf einen Sonntag fiel, war die Beschwerde an die erkennende Kammer spätestens am 14. Januar 2002 der Post zu übergeben. Der Umschlag, in dem die von diesem Tag datierte Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz einging, trägt den Stempel des Postamtes A.________ vom 15. Januar 2002 (Uhrzeit unleserlich). Der Beschwerdeführer hat am Ende der Beschwerdeschrift vermerkt, die Sendung am 14. Januar 2002, um 23.55 Uhr, in den Briefkasten beim Postamt A.________ geworfen zu haben, was er sich von Y.________, Wirtin des Restaurants "X.________" in A.________, durch Erklärung vom 15. Januar 2002 hat bestätigen lassen.