Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Mit Urteil vom 5. März 2002 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts erkannt, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde, die der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Dezember 2001 ebenfalls eingereicht hatte, nicht eingetreten werde. 2.- Der erste Tag der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG war der 4. Januar 2002, der letzte der 13. Januar 2002. Da dieser auf einen Sonntag fiel, war die Beschwerde an die erkennende Kammer spätestens am 14. Januar 2002 der Post zu übergeben.