{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-12-2002_2002-04-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=01.04.2002&to_date=20.04.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=67&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-04-2002-7B-12-2002&number_of_ranks=289", "Checksum": "489f1a7200589524613733016075d766"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B.12/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 16.04.2002 7B.12/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 16.04.2002 7B.12/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 16.04.2002 7B.12/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2220", "Zeit UTC": "12.07.2025 21:07:27", "Checksum": "a5050f63a03c5ee706283a092924460a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 16.04.2002 7B.12/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nIn\nBGE 120 Ia 247 E. 5a S. 255 hat das Bundesgericht in der Tat festgehalten, die in\nArt. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II enthaltene Garantie (Verteidigungsrecht des wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten) habe wie die in der EMRK gewährleisteten Rechte ihrer Natur nach verfassungsrechtlichen Inhalt und eine Rüge der Verletzung dieser Garantie sei deshalb in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln wie Rügen der Verletzung von Garantien der EMRK. Ebenso wird in der Literatur davon ausgegangen, die im UNO-Pakt II gewährleisteten Rechte hätten verfassungsrechtlichen Charakter (Claude Rouiller, Le Pacte international relatif aux droits civils et politiques, in: ZSR 111/1992 I S. 121; Giorgio Malinverni, Les Pactes dans l'ordre juridique interne, in:\nWalter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak [Hrsg. ], Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl. , S. 80; Christoph Pappa, UNO-Pakt II: Ergänzung zur EMRK, in:\nplädoyer 1998 S. 20; Hangartner, a.a.O.).\nc) Nach dem Gesagten kann an der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung nicht festgehalten werden: Wie Verstösse gegen die EMRK (dazu\nBGE 124 III 205 E. 3b S. 206) sind auch Verletzungen des UNO-Pakts II nicht mit Beschwerde gemäss\nArt. 19 Abs. 1 SchKG, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.\n6.- Der Beschwerde hätte im Übrigen kein Erfolg beschieden sein können: Nach Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jedermann Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Weiter wird in dieser Bestimmung unter anderem festgelegt, dass - unter dem Vorbehalt von Interessen Jugendlicher und von Verfahren betreffend Ehestreitigkeiten oder Vormundschaft über Kinder - jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache öffentlich zu verkünden ist.\na) Der Beschwerdeführer will das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren als Zivilsache im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert wissen. Im vorliegenden Fall sei es um die \"Rückzahlung der von der Zwangsvollzugsbehörde in amtsmissbräuchlicher Weise oder zumindest ... offensichtlich ohne rechtliche Grundlage ... mit Androhung weiteren Ungemachs erzwungenen Zahlung ... von Fr. 334. 20\" gegangen. Konkret verletzt worden seien die durch Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II garantierten Ansprüche auf ein faires Verfahren, auf eine billige Anhörung, auf Waffengleichheit, auf Mündlichkeit sowie Partei- und Publikumsöffentlichkeit des Verfahrens, auf öffentliche Urteilsverkündung sowie auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht.\nb) Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren haben die Aufsichtsbehörden nicht über materielle Zivilansprüche der an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu entscheiden, sondern einzig darüber zu befinden, ob von diesen beanstandete Amtshandlungen der Vollstreckungsorgane gesetzeskonform sind oder nicht. Dass der Beschwerdeführer hier den Antrag gestellt hatte, es sei ihm der dem Betreibungsamt - zur Tilgung der Betreibungsforderung (Art. 12 Abs. 2 SchKG) bzw. zur Erwirkung der Beendigung der Betreibung - überwiesene Betrag zurückzuerstatten, vermag daran nichts zu ändern.\nDas Betreibungsamt hat die Zahlung für Rechnung der Betreibungsgläubigerin entgegengenommen (Art. 12 Abs. 1 SchKG), und die Auseinandersetzung über die Rückerstattung des zum zweiten Mal bezahlten Forderungsbetrags hat zwischen dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin stattzufinden. Wie für die Europäische Menschenrechtskonvention gilt auch für den UNOPakt II, dass dessen Anwendung von vornherein nur dann in Betracht fällt, wenn der in Frage stehende zivilrechtliche Anspruch innerstaatlich überhaupt gewährt wird (dazu Mark E.\nVilliger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,\n2. Auflage, Rz 379), was auf den gegenüber dem Betreibungsamt geltend gemachten Forderungsanspruch nicht zutrifft. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Anwendbarkeit des UNO-Pakts II auf das Beschwerdeverfahren aus\nBGE 124 III 205 (E. 4 S. 207) ableiten zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage dort gar nicht erörtert wurde, weil die erhobene Rüge materiell ohnehin als unbegründet erschien. Findet\nArt. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II nach dem Gesagten auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren keine Anwendung, stösst die Rüge seiner Verletzung ins Leere.\n7.- Zum angefochtenen Entscheid selbst äussert sich der Beschwerdeführer einzig insofern, als er die Feststellung der Vorinstanz, er habe angesichts der durch die Tilgung der Schuld eingetretenen Beendigung der Betreibung und des damit verbundenen Hinfallens einer Pfändung im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde kein hinreichendes rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung (mehr) gehabt, als haltlos bezeichnet. Indessen legt er nicht dar, inwiefern die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerde habe einem praktischen Zweck des Vollstreckungsverfahrens zu dienen und ein solcher sei hier nicht vorhanden gewesen, gegen Bundesrecht verstossen soll.\n8.- a) Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen (vgl.\nBGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Ob dieser Tatbestand hier gegeben ist, mag dahingestellt bleiben. Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (\nArt. 152 Abs. 1 OG), was auf Grund des oben Gesagten hier nicht zutrifft. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, ist daher abzuweisen."}