{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-12-2002_2002-04-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=01.04.2002&to_date=20.04.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=67&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-04-2002-7B-12-2002&number_of_ranks=289", "Checksum": "489f1a7200589524613733016075d766"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B.12/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 16.04.2002 7B.12/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 16.04.2002 7B.12/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 16.04.2002 7B.12/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2220", "Zeit UTC": "12.07.2025 21:07:27", "Checksum": "a5050f63a03c5ee706283a092924460a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 16.04.2002 7B.12/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n[AZA 0/2]\n7B.12/2002/bnm\nSCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER\n************************************\n16. April 2002\nEs wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,\nBundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.\n---------\nIn Sachen\nZ.________, Beschwerdeführer,\ngegen\nden Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Dezember 2001 (NR010074/U),\nbetreffend\nPfändungsankündigung,\nwird festgestellt und in Erwägung gezogen:\n1.- Am 22. August 2001 beschloss das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass die Beschwerde von Z.________ gegen die vom Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr. ... am 14. März 2001 erlassene Pfändungsankündigung abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei.\nDen von Z.________ hiergegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 20. Dezember 2001 seinerseits ab, soweit darauf einzutreten war.\nZ.________ nahm diesen Beschluss am 3. Januar 2002 in Empfang. Mit einer vom 14. Januar 2002 datierten Eingabe führt er Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die kantonale Instanz anzuweisen, die Sache in einem den Bestimmungen von Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) entsprechenden Verfahren neu zu beurteilen. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzugestehen.\nDas Obergericht hat ausdrücklich auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nMit Urteil vom 5. März 2002 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts erkannt, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde, die der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Dezember 2001 ebenfalls eingereicht hatte, nicht eingetreten werde.\n2.- Der erste Tag der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG war der 4. Januar 2002, der letzte der 13. Januar 2002.\nDa dieser auf einen Sonntag fiel, war die Beschwerde an die erkennende Kammer spätestens am 14. Januar 2002 der Post zu übergeben. Der Umschlag, in dem die von diesem Tag datierte Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz einging, trägt den Stempel des Postamtes A.________ vom 15. Januar 2002 (Uhrzeit unleserlich). Der Beschwerdeführer hat am Ende der Beschwerdeschrift vermerkt, die Sendung am 14. Januar 2002, um 23.55 Uhr, in den Briefkasten beim Postamt A.________ geworfen zu haben, was er sich von Y.________, Wirtin des Restaurants \"X.________\" in A.________, durch Erklärung vom 15. Januar 2002 hat bestätigen lassen. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde braucht nicht abschliessend erörtert zu werden:\nWie im Folgenden darzulegen sein wird, ist auf die Beschwerde jedenfalls aus einem andern Grund nicht einzutreten.\n3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die erkennende Kammer ein mündliches Verfahren durchzuführen. Ein solches ist im einschlägigen Bundesrecht indessen nicht vorgesehen (vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 81 OG).\n4.- Im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren können bei der erkennenden Kammer nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Bezirksgericht beanstandet, ist auf seine Ausführungen deshalb von vornherein nicht einzutreten.\n5.- a) Der Beschwerdeführer geht selbst zu Recht davon aus, dass die Rüge eines Verstosses gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (weil diese als Verfassungs- und nicht als Staatsvertragsrecht gilt;\nBGE 101 Ia 66 E. 2c S. 69) im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist. Den Anspruch auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und die weiteren von ihm als verletzt bezeichneten Verfahrensgarantien leitet er indessen (auch) aus\nArt. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ab.\nb) Die erkennende Kammer hat in\nBGE 124 III 205 E. 3c S. 206 erklärt, die Verletzung des (einen völkerrechtlichen Vertrag des Bundes im Sinne von\nArt. 19 Abs. 1 SchKG darstellenden) UNO-Pakts II könne grundsätzlich mit der Beschwerde gemäss\nArt. 19 SchKG gerügt werden. Diese Auffassung ist von Yvo Hangartner mit dem Hinweis kritisiert worden, die Gründe, die gegen eine Zulassung von Rügen der Verletzung der EMRK im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren angeführt würden, träfen auch beim UNO-Pakt II zu (AJP 1998 S. 1244 f., Ziff. 3).\n"}