160 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer trägt dagegen in der Hauptsache vor, die Konkursandrohung des Betreibungsamts sei am 19. Mai 2006, also nach der am 6. Mai 2006 erfolgten Unterzeichnung des Pfändungsprotokolls erfolgt. Dieser tatsächliche Einwand findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Es bleibt somit dabei, dass aufgrund des gegebenen Sachverhalts die am 19. Mai 2006 erfolgte Konkursandrohung nach Massgabe des Fortsetzungsbegehrens vom 19. April 2006 rechtmässig ist. Die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde ist somit nicht zu beanstanden.