Gemäss den verbindlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) der Vorinstanz wurde das Fortsetzungsbegehren am 19. April 2006 gestellt, als der Beschwerdeführer und Schuldner noch im Handelsregister eingetragen war. Das Betreibungsamt A.________ hat somit zu Recht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 und 39 Abs. 1 SchKG bestimmt, die Betreibung werde auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt gemäss Art. 159 SchKG nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (zu den Angaben in der Konkursandrohung siehe Art. 160 Abs. 1 SchKG).