Das Fortsetzungsbegehren sei am 19. April 2006 gestellt worden und der in diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragene Schuldner unterliege somit der Konkursbetreibung, weshalb die Konkursandrohung zulässig sei. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. 2.2 Nach Art. 38 Abs. 2 SchKG beginnt die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist (Abs. 3 dieser Bestimmung). Gemäss den verbindlichen Feststellungen (Art.