Die Einzelfirma sei gemäss Handelsregisterauszug vom 19. Juni 2006 per 13. Juni 2006 infolge Geschäftsaufgabe gelöscht worden. In zeitlicher Hinsicht werde darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens im Handelsregister eingetragen gewesen sei (Domenico Acocella, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998 N. 11 zu Art. 39 SchKG). Das Fortsetzungsbegehren sei am 19. April 2006 gestellt worden und der in diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragene Schuldner unterliege somit der Konkursbetreibung, weshalb die Konkursandrohung zulässig sei.