Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte ( Art. 79 Abs. 1 OG). Die vom Beschwerdeführer angeführten Beweisofferten und eingereichten Beweismittel sind demnach unzulässig, weil er nicht darlegt, dass er sich im kantonalen Verfahren nicht habe darauf berufen können. Dies ist auch nicht ersichtlich.