B. X.________ hat dagegen am 19. Juli 2006 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Kammer zieht in Erwägung: