3. Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da keine Kosten erhoben werden (Art. 20a SchKG) wird das Gesuch gegenstandslos; und im Weiteren sind dem Beschwerdeführer keine Auslagen durch die Verbeiständung durch einen Anwalt entstanden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.