Hierfür ist die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig. Die Auffassung des Obergerichts ist zutreffend, und inwiefern es Bundesrecht verletzt haben soll, wird nicht einmal ansatzweise begründet. Der Beschwerdeführer führt dazu einzig aus, seit mehreren Monaten lägen beim Bezirksgericht Bülach Gesuche für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.