SchKG kann sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen ( BGE 122 III 392). Wie vorstehend (E. 2.1) ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, wieviel das Einkommen seiner Ehefrau tatsächlich beträgt, bzw. er hat keine Anhaltspunkte vorgebracht, die belegten, welche Höhe angemessen sei. Hierfür ist die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.