Ein entsprechendes Gesuch ist beim Betreibungsbeamten anzubringen, der hierüber einen Ermessensentscheid fällt. Dass der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt vorstellig geworden ist, wird nicht dargetan und geht auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2.2.2 Auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG kann sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen ( BGE 122 III 392).