61 SchKG setzt eine schwere Krankheit voraus. Der Betreibungsbeamte muss sich vom Vorhandensein der schweren Erkrankung überzeugen. Ein Arztzeugnis darf nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden und als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstands dienen (Bauer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 5 S. 444). Ein entsprechendes Gesuch ist beim Betreibungsbeamten anzubringen, der hierüber einen Ermessensentscheid fällt.