19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist ( BGE 126 III 30 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztzeugnisse hinweist. Das Letzte datiert vom 21. Juni 2004, und darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich psychisch in einer äusserst schlechten Verfassung. Seine Verhandlungsfähigkeit sei schwer reduziert, und es sollte ihm unbedingt ein Rechtsstillstand und auch eine unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Die Gewährung des Rechtsstillstands gemäss Art. 61 SchKG setzt eine schwere Krankheit voraus.