Er habe aber nur vier Anträge gestellt und keiner habe die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters betroffen. Auch sei ein solcher Antrag aus seinen Ausführungen nicht einmal sinngemäss abzuleiten. 2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49 E. 1). 2.2.1 Er verlangt in der Hauptsache, es sei ihm die Beschwerdefrist zu verlängern. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen ( Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG).