Zur Rüge des Beschwerdeführers, es könne von ihm nicht hingenommen werden, dass das Bezirksgericht auf das Begehren Nr. 5 seiner Beschwerde (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) überhaupt nicht eingetreten sei, hat das Obergericht erwidert, er übersehe, dass er dieses Begehren in einer anderen (die Pfändung Nr. 1 betreffenden) Beschwerde gestellt habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, was er bisher hinsichtlich der Unterstützung durch einen Rechtsvertreter unternommen habe. Er habe aber nur vier Anträge gestellt und keiner habe die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters betroffen.