Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegründe selbst darlegen müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Betreibungsamt Unterlagen einreichen würde, die ihm weiterhelfen würden. Zur Rüge des Beschwerdeführers, es könne von ihm nicht hingenommen werden, dass das Bezirksgericht auf das Begehren Nr. 5 seiner Beschwerde (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) überhaupt nicht eingetreten sei, hat das Obergericht erwidert, er übersehe, dass er dieses Begehren in einer anderen (die Pfändung Nr. 1 betreffenden) Beschwerde gestellt habe.