Da die untere Aufsichtsbehörde über diese Beschwerde entschieden habe, sei dem Beschwerdeführer auch eine "Antwort" zugegangen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die "Miteinbeziehung" des Betreibungsamtes A.________ sei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach nicht notwendig gewesen, da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erwiesen habe. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegründe selbst darlegen müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Betreibungsamt Unterlagen einreichen würde, die ihm weiterhelfen würden.