Es sei deshalb korrekt, wenn die untere Aufsichtsbehörde diese Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt habe, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers unbegründet sei. Die Vorinstanz fährt fort, in der Eingabe vom 27. März 2004 habe der Beschwerdeführer gerügt, dass er auf seinen Brief vom 26. Januar 2004 noch keine Antwort erhalten habe und habe die Eingabe vom 26. Januar 2004 - nämlich die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Beschwerdeschrift - beigelegt. Da die untere Aufsichtsbehörde über diese Beschwerde entschieden habe, sei dem Beschwerdeführer auch eine "Antwort" zugegangen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei.