Vor Obergericht habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es seien seine Schreiben vom 19. und 27. März 2004 sowie vom 3./8. April 2004 nicht berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde vom 19. März habe der Beschwerdeführer insbesondere das Begehren gestellt, es sei die Pfändung Nr. 1 vollumfänglich aufzuheben. Auch das Schreiben vom 3./8. April 2004 betreffe die Pfändung Nr. 1. Das vorliegende Verfahren betreffe aber die Pfändung Nr. 0. Es sei deshalb korrekt, wenn die untere Aufsichtsbehörde diese Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt habe, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers unbegründet sei.