2. 2.1 Das Obergericht hält fest, die untere Aufsichtsbehörde habe ausgeführt, der Beschwerdeführer verweise in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die Bemerkung in der Pfändungsurkunde. Er habe es vorliegend jedoch unterlassen, darzulegen, wieviel das Einkommen seiner Ehefrau tatsächlich betrage und gebe keine Anhaltspunkte an, die belegen würden, welche Höhe angemessen wäre. Dadurch sei es nicht möglich, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des vorläufig bezifferten Einkommens der Ehefrau zu überprüfen. Vor Obergericht habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es seien seine Schreiben vom 19. und 27. März 2004 sowie vom 3./8. April 2004 nicht berücksichtigt worden.