Auf eine von X.________ eingereichte Beschwerde trat die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 6. Februar 2004 nicht ein. X.________ hat dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Rekurs eingereicht. Mit Beschluss vom 10. Juni 2004 wurde der Rekurs abgewiesen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde nicht eingetreten und dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen. 1.3 Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 hat X._____