1. 1.1 Das Betreibungsamt A.________ setzte in der Pfändung Nr. 0 das gemeinschaftliche Existenzminimum von X.________ und seiner Ehefrau auf insgesamt Fr. 4'767.20 fest und pfändete ausgehend von einem Nettoeinkommen von X.________ von Fr. 4'939.40 und Fr. 2'037.-- (total Fr. 6'976.40) pro Monat Fr. 1'564.15. Unter dem Titel "Bemerkung" wurde in der Pfändungsurkunde sodann festgehalten, eine korrekte Berechnung des monatlichen Existenzminimum-Anteils könne erst nach Vorlage der definitiven Lohnabrechnung bzw. Erwerbsabrechnung der Ehefrau und auf ausdrückliches Verlangen des Schuldners erfolgen. 1.2 Auf eine von X.__