{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-119-2004_2004-07-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=22.07.2004&to_date=22.07.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=10&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-07-2004-7B-119-2004&number_of_ranks=25", "Checksum": "047265b9ef3398498b4945a47d3ee3c5"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["7B.119/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.07.2004 7B.119/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 22.07.2004 7B.119/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 22.07.2004 7B.119/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:50:10", "Checksum": "82347a4592f37627aefd4948b6cd440b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.07.2004 7B.119/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Das Obergericht hält fest, die untere Aufsichtsbehörde habe ausgeführt, der Beschwerdeführer verweise in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die Bemerkung in der Pfändungsurkunde. Er habe es vorliegend jedoch unterlassen, darzulegen, wieviel das Einkommen seiner Ehefrau tatsächlich betrage und gebe keine Anhaltspunkte an, die belegen würden, welche Höhe angemessen wäre. Dadurch sei es nicht möglich, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des vorläufig bezifferten Einkommens der Ehefrau zu überprüfen. Vor Obergericht habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es seien seine Schreiben vom 19. und 27. März 2004 sowie vom 3./8. April 2004 nicht berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde vom 19. März habe der Beschwerdeführer insbesondere das Begehren gestellt, es sei die Pfändung Nr. 1 vollumfänglich aufzuheben. Auch das Schreiben vom 3./8. April 2004 betreffe die Pfändung Nr. 1. Das vorliegende Verfahren betreffe aber die Pfändung Nr. 0. Es sei deshalb korrekt, wenn die untere Aufsichtsbehörde diese Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt habe, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers unbegründet sei.\nDie Vorinstanz fährt fort, in der Eingabe vom 27. März 2004 habe der Beschwerdeführer gerügt, dass er auf seinen Brief vom 26. Januar 2004 noch keine Antwort erhalten habe und habe die Eingabe vom 26. Januar 2004 - nämlich die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Beschwerdeschrift - beigelegt. Da die untere Aufsichtsbehörde über diese Beschwerde entschieden habe, sei dem Beschwerdeführer auch eine \"Antwort\" zugegangen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die \"Miteinbeziehung\" des Betreibungsamtes A.________ sei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach nicht notwendig gewesen, da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erwiesen habe. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegründe selbst darlegen müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Betreibungsamt Unterlagen einreichen würde, die ihm weiterhelfen würden. Zur Rüge des Beschwerdeführers, es könne von ihm nicht hingenommen werden, dass das Bezirksgericht auf das Begehren Nr. 5 seiner Beschwerde (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) überhaupt nicht eingetreten sei, hat das Obergericht erwidert, er übersehe, dass er dieses Begehren in einer anderen (die Pfändung Nr. 1 betreffenden) Beschwerde gestellt habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, was er bisher hinsichtlich der Unterstützung durch einen Rechtsvertreter unternommen habe. Er habe aber nur vier Anträge gestellt und keiner habe die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters betroffen. Auch sei ein solcher Antrag aus seinen Ausführungen nicht einmal sinngemäss abzuleiten.\n2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von\nArt. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu\nBGE 119 III 49 E. 1).\n2.2.1 Er verlangt in der Hauptsache, es sei ihm die Beschwerdefrist zu verlängern. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (\nArt. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist (\nBGE 126 III 30 ff.).\nDaran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztzeugnisse hinweist. Das Letzte datiert vom 21. Juni 2004, und darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich psychisch in einer äusserst schlechten Verfassung. Seine Verhandlungsfähigkeit sei schwer reduziert, und es sollte ihm unbedingt ein Rechtsstillstand und auch eine unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Die Gewährung des Rechtsstillstands gemäss Art. 61 SchKG setzt eine schwere Krankheit voraus. Der Betreibungsbeamte muss sich vom Vorhandensein der schweren Erkrankung überzeugen. Ein Arztzeugnis darf nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden und als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstands dienen (Bauer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 5 S. 444). Ein entsprechendes Gesuch ist beim Betreibungsbeamten anzubringen, der hierüber einen Ermessensentscheid fällt. Dass der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt vorstellig geworden ist, wird nicht dargetan und geht auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.\n2.2.2 Auch im Beschwerdeverfahren nach\nArt. 17 ff. SchKG kann sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen (\nBGE 122 III 392). Wie vorstehend (E. 2.1) ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, wieviel das Einkommen seiner Ehefrau tatsächlich beträgt, bzw. er hat keine Anhaltspunkte vorgebracht, die belegten, welche Höhe angemessen sei. Hierfür ist die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig. Die Auffassung des Obergerichts ist zutreffend, und inwiefern es Bundesrecht verletzt haben soll, wird nicht einmal ansatzweise begründet. Der Beschwerdeführer führt dazu einzig aus, seit mehreren Monaten lägen beim Bezirksgericht Bülach Gesuche für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.\n3.\nDer Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da keine Kosten erhoben werden (Art. 20a SchKG) wird das Gesuch gegenstandslos; und im Weiteren sind dem Beschwerdeführer keine Auslagen durch die Verbeiständung durch einen Anwalt entstanden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n"}