Albert Killer, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, BlSchK 1966 S. 13 f.). 2.2 Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen - insbesondere bezüglich der hier strittigen Zustellung eines Zahlungsbefehls während den Betreibungsferien - nicht. Da der Schuldner, ohne einen Rechtsverlust zu gewärtigen, den Ablauf der Betreibungsferien ohne tätig werden zu müssen abwarten kann, ist sein Interesse an einem ungestörten Verbringen der religiösen Feiertage ausreichend gewahrt. Öffentliche (religiöse) Interessen werden durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen Schuldner während den Betreibungsferien nicht tangiert: